Gefährdungsgrade

Das Bundesgericht hat an den bisherigen Unterscheidungen festgehalten, aber die Kriterien für die Subsumtion verfeinert:

  • Ordnungsbussentatbestand
  • Verkehrsregelverletzung im Sinne von SVG 90 Ziff. 1
  • Grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von SVG 90 Ziff. 2.

Kriterien

Es wurden zur besseren Handhabung verfeinert:

  • Das Kriterium der abstrakten Gefahr (= objektives Element)
  • Das Kriterium der schlichten Unaufmerksamkeit bzw. der groben Fahrlässigkeit (= subjektives Element).

Momentane Unaufmerksamkeit

Eine solche liegt vor, wenn

  • Das Rotlicht wurde in Sekundenbruchteilen nach dem Umschalten missachtet.
  • Eine momentane Unachtsamkeit (Sekundenunaufmerksamkeit) kann verschuldensmässig noch leicht wiegen, wie
    • Ablenkung durch andere Verkehrsteilnehmer
      • ohne Verkehrsregelverletzung
      • mit Verkehrsregelverletzung
    • Neuinstallation der Verkehrsregel- bzw. Rotlichtanlage
    • Sonnenblendung auf Ampelgläser
    • Defekte Leuchte beim Rotlicht
      • Blick nur auf Gelb/Fehlentscheidung, zu meinen es sei die Vorankündigung für Grün (Start zu freier Fahrt)/kein Blick auf 2. Ampel
    • Defekte Leuchte beim Gelblicht
      • Wegschweifen nach Blick auf Grün/kein Blick auf 2. Ampel/Fehlentscheid, kein Vorsichtshalt einzulegen
    • Defekte Leuchte beim Grünlicht
      • Wegschweifen mit Blick von Ampel/kein Blick auf 2. Ampel/zu kurze Reaktionszeit bei Wechsel von Gelb-Leuchten auf Rot-Schaltung
    • Irritation durch die Umstellung von Nachtbetrieb (Gelb-Blinken) auf Tagbetrieb (Betriebsmodus grün-gelb-rot), zB durch eine oft (aber nicht immer) lange Gelbphase bzw. Annahme, es folge auf Gelb die Fahrtfreigabe grün.

Zeitfaktor

Der Zeitfaktor lässt Rückschlüsse auf das Verschulden zu:

  • Wer von Ferne das Umschalten von grün auf gelb beobachtet und nicht anhält, obwohl er könnte, handelt vorsätzlich oder mit grober Unaufmerksamkeit.
  • War für die anderen Verkehrsteilnehmer die Fahrt freigegeben?
    • Nein: abstrakte Gefahr.
    • Ja: Risiko einer erhöhten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Ampeldefekt:

Aus Sicherheitsgründen sind 5 bis 6 mögliche Intervalle abzuwarten. Eine vorsätzliche Missachtung der Lichtsignalanlage verlangt beim Überqueren besondere Vorsicht bzw. Verständigung mit anderen Verkehrsteilnehmern.

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