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Rotlichtkontrolle / Rotlichtüberwachung

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Rotlichtmissachtung: Ordentliches Verfahren

Rechtsgebiet:
Rotlichtkontrolle / Rotlichtüberwachung
Stichworte:
Rotlicht, Rotlichtkontrolle, Rotlichtüberwachung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Übertretung

Die Fälle, in denen die Übertretung im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz oder Verordnung abschliessend geregelt.

Das ordentliche Verfahren ist zwingend anzuwenden, wenn die Missachtung des Rotlichts je nach konkreter Situation folgende Auswirkungen zeitigte:

  • erhöhte abstrakte Gefährdung von Personen
  • konkrete Gefährdung von Personen.

In diesem Fall dürfen dem Täter auch Kosten auferlegt werden.

Vergehen

Die Missachtung des Rotlichts kann auch den Tatbestand der Vergehens erfüllen (vgl. SVG 90 Ziff. 2), mit allen damit verbundenen Folgen:

  • längere Verjährungsfristen im Verhältnis zur Übertretung (StGB 70 ff.);
  • die Strafe ist im Strafregister einzutragen (StGB 360).

Schliesslich hat zwingend eine administrative Massnahme zu erfolgen:
Der Führerausweisentzug, sofern der Lenker den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat.

Die Dauer des Führerausweisentzugs beträgt:

  • mindestens 1 Monat
  • mindestens 6 Monate, wenn der Ausweis in den letzten 2 Jahren bereits einmal entzogen wurde;

Unter Umständen kann sich die Frage eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit stellen.

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