Administrativverfahren

Grundsätze

Das Administrativmassnahme-Verfahren

  • tritt neben ein allfälliges Strafverfahren
  • betrifft den Einfluss der Verkehrsregelverletzung auf Fortbestand oder Entzug des Führerausweises
  • ist ein Verwaltungs- und kein Strafverfahren
  • wird nicht vom Richter, sondern vom zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamt eingeleitet.
  • bleibt oft bis zum Entscheid im Strafverfahren sistiert.

Massnahmearten

Als Massnahmen kommen in Betracht:

  • Anordnung von Verkehrsunterricht
  • Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
  • Anordnung einer verkehrsmedizinischen oder –psychologischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
  • Verwarnung
  • Führerausweisentzug
    • befristeter Entzug
    • Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen
    • Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit wegen fehlender Fahreignung

Einstufung der Verkehrsregelverletzung

Massgebend ist das Mass der Verkehrsregelverletzung. Das SVG unterscheidet in

  • leichte Widerhandlung
  • mittelschwere Widerhandlung
  • schwere Widerhandlung.

Unbeachtliche Aspekte

Für die Einstufung der Verkehrsregelverletzung (leicht, mittelschwer oder schwer) sind unbeachtlich:

  • der automobilistische Leumund
  • die berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen.

Massnahmen und Dauer

  • Leichte Widerhandlungen: Verwarnung, sofern keine einschlägigen Vorstrafen
  • Mittelschwere Widerhandlung:
    • erstmalig: 1 Monat Mindestentzugsdauer
  • Schwere Widerhandlung (grobe Verkehrsregelverletzung):
    • Erstmalig: 3 Monate Mindestentzugsdauer

Die gesetzlichen Mindestentzugsdauern dürfen nicht unterschritten werden.

Mildernde Umstände

Der automobilistische Leumund und die berufliche Sanktionsempfindlichkeit können nur bei der Festsetzung der Massnahmedauer mildernd berücksichtigt werden.

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